In den 90 MInuten ging es um das weitere Vorgehen aus Sicht des beauftragten Planungsbüros hinsichtlich des Flächennutzungsplans in Bezug auf die Potentialflächen zur Windenergienutzung.
Die Vorankündigung geschah im Amtsblatt der Gemeinde, welches für interessierte Bürger als Pdf_Datei zum Download bereitstand.
Darin stand:
Hiermit wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäߧ 3 Abs. 1 BauGB eingeleitet. ln der Zeit vom 05.09. bis 07.10.2022 liegen die Entwurfsunterlagen bei der Gemeinde Stemwede, Buchhofstr. 17, 32351 Stemwede-Levern, öffentlich aus und können während der Dienststunden eingesehen werden. Auf Wunsch erteilen die Mitarbeiter Auskunft über den Planinhalt Darüber hinaus sind die Unterlagen gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet auf der Seite der Gemeinde Stemwede unter https://www. stemwede. de/Rathaus-Politik/Bauen-und-Planen/Bauleitplanung in der Rubrik "Aktuelle Planverfahren" einsehbar.
Außerdem wird die Planung in einer öffentlichen Bürgerversammlung am Donnerstag, 22.09.2022, ab 18:00 Uhr, in der Begegnungsstätte Wehdem, Am Schulzentrum 12, Stemwede-Wehdem, vorgestellt. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 57. Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben können.
Wer also Stellungnahmen schreiben möchte zum Gebiet Babbelage hat noch bis Spätestens kommenden Freitag Gelegenheit, diese bei der Gemeinde einzureichen.
Wir laden am Dienstag, 9. 8. 2022 interessierte Bürgerinnen und Bürger zu einer Gesprächsrunde über die zukünftigen Erfordernisse und Lösungsmöglichkeiten im Sektor Windenergie in OWL ein.
Die Landtagsabgeordneten Bianca Winkelmann (CDU) und Benjamin Rauer (Grüne) werden über die Koalitions-Beschlüsse der schwarz-grünen Landesregierung berichten und mit den Teilnehmern der Veranstaltung über deren Bedeutung für die Kommunen und Bewohner diskutieren.
Ein wirkliches BonBon ist der § 36k - Finanzielle Beteiligung von Kommunen
(1) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, dürfen den Gemeinden, die von der Errichtung der Windenergieanlage betroffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2 anbieten….
(2) Vereinbarungen über Zuwendungen nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform und dürfen bereits vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geschlossen werden. Sie gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.
(3) Sofern Betreiber Zahlungen nach Absatz 1 leisten, können sie die Erstattung des im Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.
Unsere Anmerkungen dazu:
In der Anlage 2 Nummer 7.2 steht dann:
Für die Ermittlung des Standortertrags der ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahre ist die eingespeiste Strommenge im Betrachtungszeitraum die Grundlage, zu der die fiktive Strommenge zu addieren ist, die der Anlagenbetreiber in dem Betrachtungszeitraum hätte einspeisen können. Die fiktive Strommenge ist die Summe der folgenden Strommengen:
a) Strommengen, die auf eine technische Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Prozent des Bruttostromertrags zurückgehen,
b) Strommengen, die wegen Abregelungen durch den Netzbetreiber nach § 14 nicht erzeugt wurden, und
c) Strommengen, die wegen sonstigen Abschaltungen oder Drosselungen, zum Beispiel der optimierten Vermarktung des Stroms, der Eigenversorgung oder der Stromlieferungen unmittelbar an Dritte, nicht eingespeist wurden.
Inwiefern sich solche Regelungen als sinnvoll erweisen, bleibt abzuwarten. Wovon man allerdings ausgehen kann, ist der zumindest der Effekt, dass diese 0,2 Cent letzten Endes auf der Stromrechnung der Verbraucher landen, da die Anlagenbetreiber für die geleisteten Zahlungen eine Erstattung vom Netzbetreiber verlangen können, der diese Beträge seinerseits sicher gerne auf die Netzbetriebskosten draufschlägt.
Zubau in Zahlen (geschätzt):
Davon ausgehend, dass eine moderne handelsübliche Onshore-Anlage wie die Nordex N149 mit einer Leistung von 4 - 4,5 MW laut Hersteller einen jährlichen Ertrag von 15,4 GWh leistet, können wir bei den im Jahr 2021 vorgesehenen Ausschreibungen für Windenergie an Land mit einem Volumen von 4,5 GW, einen jährlichen Ertrag von 15400 GWh annehmen, also 15400000000 KWh, sprich ca. 31 Mio €, die offiziell als Öl ins kommunale Entscheider-Getriebe gekippt werden dürften. Schön, dass die das dürfen!
Das wären geschätzt rund 1000 neue Anlagen, bei maximal 6 Anlagen pro Bürger-Windpark also 166 Windparks - ergibt ca. 187000 € pro Jahr und Genehmigung. Wenn das mal ausreicht - das klingt eher nach kommunalen Peanuts, die gerade Mal sehr arme Gemeinden zur richtigen Entscheidung verlocken könnten. Trotzdem gut, dass diese Zuwendungen nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs gelten. Wären wir denn noch glaubwürdig, wenn unsere demokratisch gewählten Volksvertreter auf Grund gekaufter Entscheidungen klammheimlich, ähnlich geschäftiger Eichhörnchen, ihre Nüsslein ins Trockene bringen würden?
Wieso glaubt man eigentlich, dass es zu mehr Rechtssicherheit beim Aufstellen von Flächennutzungsplänen kommt?
Bei 1000 Metern Mindest-Abstand zu Wohnhäusern könnte im Gebiet der Babbelage dann kein Windrad stehen und die Mitglieder Bürgerinitiative VETO könnten sich beruhigt wichteren Dingen zuwenden. Doch das fühlt sich irgendwie nicht ganz realistisch an. Wir erinnern uns noch gut an den Windkraft-Projektierer Enertrag, der den Stemweder FLNP durch das OVG Münster wegen eines schnöden Formfehlers für ungültig erklären ließ und offiziell, laut Artikel in der „Neuen Westfälischen Zeitung“, die zwei Stemweder Bürgerwindgesellschaften (Babbelage-West und Babbelage-Ost) „begleitet“, dem solch eine Regelung ganz und gar nicht schmecken wird. Da wird wahrscheinlich noch viel juristisches Tauziehen vonnöten sein – soviel zur Planungs – und Rechtssicherheit.
Anmerkung:
„Begleitet“, liebe NW, ist übrigens ein recht blumiger Begriff, der Eurem Redakteur damals, am 14. März 2019 aus der Feder floss, angesichts der Tatsache, dass beide Bürgerwindgesellschaften inzwischen von einunddemselben Herrn als Geschäftsführer der entsprechenden Verwaltungs-Ugs faktisch übernommen wurden. Dass dieser Herr gleichzeitig auch die Geschäfte der Bürgerwind Eichwiese Verwaltungs UG, der Bürgerwind Rehberge A Verwaltungs UG, der Bürgerwind Rehberge B Verwaltungs UG, der Bürgerwind Schönfeld Verwaltungs UG, der Bürgerwind Schenkenberg Verwaltungs UG, der Enertrag Bürgerwind Verwaltungsgesellschaft mbH, der Windfeld Bütow/Zepkow Verwaltungs-GmbH und der Windkraft Gut Blankenburg Verwaltungs UG führt, ist in diesem Zusammenhang eigentlich dann auch nicht mehr verwunderlich, zumal ebendieser Herr als Manager der ENERTRAG Agrar GmbH geführt wird. Das ist, mit Verlaub, schon ganz schön großbürgerlich – und wird im Zweifelsfall wahrscheinlich auch zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen avancieren. (vgl. § 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften).
Soviel zu der 1000 Meter Abstandsregelung!