Welch böse Worte - und doch die bittere Realität bei der Erteilung von Zuschlägen der Bundesnetzagentur für Bürgerwindparkprojekte.
Dass in vielen Bürger-Windpark-Projekten in Wirklichkeit nicht viel Bürger drinsteckt, ist spätestens seit Mitte des Jahres 2017 sowohl uns, als auch dem Gesetzgeber bzw. den politisch Verantwortlichen hinlänglich bekannt. Auch in Presse und Internet gibt es Einiges darüber zu lesen. Hier nur ein paar Beispiele:
Die WELT schreibt
Die schmutzige Trickserei mit der Bürgerenergie
Der SPIEGEL berichtet:
Firmen tarnen sich als Bürgergesellschaften
Sogar die TAZ aus Berlin hält mit:
Bürger als Strohmänner?
... Wer noch mehr lesen will kann es bei Google hiermit probieren!
Diese Liste lässt sich wahrscheinlich noch lange fortsetzen - doch was hat das Ganze mit Stemwede zu tun?
Also erst mal haben alle Artikel gemeinsam, dass darin meistens der Begriff ENERTRAG vorkommt! (ist auch kein Wunder, habe ja auch mit den Suchbegriffen enertrag+strohmann gesucht)!
Der Bezug zu Stemwede stellt sich aber darüber her,
dass die Bürgerwindpark Babbelage West UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG und die Bürgerwindpark Babbelage Ost UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, beide aus Wehdem, die im Bieterverfahren der Bundesnetzagentur ihre Zuschläge zum Gebotstermin 1. November 2017 erhielten, ihrerseits jeweils von eigenen, externen Verwaltungsgesellschaften geführt werden.
Für die Westseite ist die die Bürgerwindpark Babbelage West Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Hagen, deren Geschäftsführer nach eigenen Angaben z.B. 2007 für die Firma ENERTRAG als Projektleiter tätig war.
Für die Ostseite ist das die Bürgerwindpark Babbelage Ost Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Bochum deren Geschäftsführer offensichtlich z.B. im August 2015 bei JUWI Projekte leitete.
Na ja, wundern tut man sich darüber nicht!
Was aber wirklich verwundert, ist der Umstand, dass jetzt anscheinend versucht wird, in der Babbelage Pachtland zu akquirieren, um auf unseren Leitartikel zurück zu kommen!
Bedeutet das jetzt, das da jemand noch einen weiteren Windpark plant, oder soll das etwa bedeuten, dass die bezuschlagte Bürgerwindgesellschaft nun doch nicht wie im §36g des EEG2017 Kapitel 1, Absatz 3 c) vorgeschrieben, die Gesellschaft Eigentümerin der Fläche ist, auf der die Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt, was im Gebotsverfahren nur durch Eigenerklärung nachgewiesen wird!
Um ehrlich zu sein, Veto hat schon so einige kuriose Dinge mit den örtlichen Windkraftwerksbetreibern in Spe erlebt (über die wir uns diskret in Schweigen hüllen), aber eventuell wäre dies ein Punkt, an dem ein findiger Jurist mal genauer nachhaken bzw. einen Hebel ansetzen könnte, falls es wirklich zu einer Normenkontrollklage gegen den Flächennutzungsplan kommen würde!
Rechtliche Konsequenzen drohen!
WIe gerade erwähnt sind „Kuriositäten" in der Auseinandersetzung mit dem Thema Windpark Babbelage hier in Stemwede nicht die Ausnahme! Aus diesem Grund raten wir allen Beteiligten das folgende Dokument herunter zu laden und sich in einer stillen Stunde mal zu Gemüte zu führen.
Link:
→ Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht - Die Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2017, erstellt von Ilka Hoffmann
Auszug:
7. Umgehungsschutz
Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 15 tatsächlich erfüllt werden, hat der Gesetzgeber spezielle Vorkehrungen getroffen, die eine Umgehung verhindern sollen:
a) Nichtvorliegen von Umgehungsgeschäften als Bestandteil der Eigenerklärung
Zum einen müssen Bürgerenergiegesellschaften erklären, dass weder die Gesellschaft noch deren Mitglieder oder Anteilseigner weder vor der Gebotsabgabe noch vor der Antragstellung, also vor der Erteilung und Zuordnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, Umgehungsverträge, sog. „Strohmanngeschäfte“, abgeschlossen haben. Im Einzelnen umfasst eine solche Erklärung die Aussage, dass zu keinem der benannten Zeitpunkte Verträge über eine zukünftige Übertragung der Anteile oder Stimmrechte oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 getroffen worden sind, die dazu führen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sind oder umgangen werden...
Da wir, aufgrund unserer einschlägigen Erfahrungen, höchstwahrscheinlich davon ausgehen können, dass diesbezüglich und wie immer im „BigBürgerwindparkbusiness", auch in den Formalien Unsauberkeiten und Mauscheleien selbstverständlich auf der Tagesordnung stehen könnten, ist es für uns eine Ehrensache, alle Vorgänge im Zweifelsfalle einer juristischen Begutachtung unterziehen zu lassen und raten auch den zuständigen Abteilungen im stemweder Rathaus, hinsichtlich der im Raume stehenden Normenkontrollklage, Dieses ebenfalls in Erwägung zu ziehen.
Eventuell stolpert da auch mal jemand über seine eigene Arroganz!