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VETO - Bürgerwindpark Stemwede e. V.

Satzung zur Gründerversammlung am  20. Januar 2014

Gliederung:

  1. Name und Sitz des Vereins
  2. Zweck des Vereins
  3. Mitglieder des Vereins
  4. Beitrag
  5. Vorstand
  6. Mitgliederversammlung
  7. Satzungsänderung/Vereinszweck
  8. Austritt aus dem Verein
  9. Auflösung des Vereins
  10. Datenschutz
  11. Inkrafttreten der Satzung
1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen werden und führt den Namen Bürgerinitiative “Veto- Bürgerwindpark Stemwede e. V.“ Er hat seinen Sitz in Stemwede. Es ist beabsichtigt, die Gemeinnützigkeit zu erlangen.

2. Zweck des Vereins

Der Verein hat das Ziel,

  • Schutz der Gesundheit und der Lebensqualität der Anwohner
  • Schutz vor Wertverlust der Immobilien der Anwohner
  • Information und Aufklärung über die Auswirkung von Windkraftanlagen
  • Verhinderung geplante Windkraftanlagen in der Babbelage zu errichten
  • Förderung des Naturschutzes und Erhalt des Kultur- und Landschaftsraumes
  • Erhalt des unverbaubaren Blickes auf den Stemweder Berg

Der Verein ist zu diesem Zweck auch zur Einholung von Gutachten und zur Erteilung juristischer Mandate berufen.            

Der Verein ist parteiunabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Nachgewiesene, zweckgebundene Auslagen werden erstattet.

3. Mitglieder des Vereins

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und die Satzung anerkennt. Über die schriftlich einzureichende Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.

4. Beitrag

Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von letzterer beschlossen.

Der erste Beitrag ist sofort nach Eintritt fällig und wird grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren erhoben.

Über den Beitrag hinausgehende Spenden sind willkommen.

Aus den Beiträgen und zusätzlichen Spenden werden entstehende Ausgaben abgedeckt. Eine jährliche Kontrolle der Einnahmen, Ausgaben und des Kassenbestandes zum Ende des Geschäftsjahres ist durch zwei, durch die Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer durchzuführen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. Vorsitzende(r)
  • Schatzmeister(in)
  • Stellv. Schatzmeister(in)
  • Schriftführer(in)
  • Stellv. Schriftführer(in)
  • Beisitzer(innen)

Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand einen zeitweiligen Beirat/Ausschuss zur Erfüllung dieser Aufgaben berufen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils allein.

Zum erweiterten Vorstand im Sinne der Satzung gehören neben dem 1.und 2. Vorsitzenden der/die Schatzmeister(in), der/die Schriftführer(in) und Beisitzer(innen).

Schatzmeister(in), Schriftführer(in) und Beisitzer(in) haben keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.

Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Nach Ablauf dieser Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zu Neuwahlen weiter. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder im Vorstand oder erweiterten Vorstand sein.

Vorstandsmitglieder, die gegen die Interessen des Vereins handeln, können auch während ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3 – Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.

6. Mitgliederversammlung

Im Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung, nachfolgend MV genannt,  statt, zu welcher der Vorstand vier Wochen vorher über die Presse, dem Internet, per Email, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, die Mitglieder einlädt.

Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der MV Anträge zur Tagesordnung stellen.

Außerordentliche MV werden vom Vorstand einberufen, wenn es den Erfordernissen entspricht und im Sinne des Vereins liegt.

Zu Beginn der MV ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zu erfassen.

Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung.

Über den Ablauf der MV ist durch den/die  Schriftführer(in) ein Protokoll anzufertigen.

Ist der/die Schriftführer(innen) verhindert, so ist ein(e) Schriftführer(in) aus der MV zu wählen.

7. Satzungsänderung/ Vereinszweck

Zur Änderung der Satzung und des Zweckes des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt.

8. Austritt aus dem Verein

Ein Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ablauf des Kalenderjahres. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft als erloschen erklären, wenn ein Beitragsverzug länger als ein Jahr andauert.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

9. Auflösung des Vereins

Die Vereinsauflösung ist dem Amtsgericht zur Eintragung anzuzeigen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes wird das verbleibende Vermögen nach Begleichung aller eingegangener finanzieller Verpflichtungen und Verauslagungen   bedürftigen Haushalten, welche nicht durch Sozialleistungen begünstigt werden, als Zuschuss zur Stromrechnung zugeführt. Diese wird anlässlich der Auflösung durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bei der Auszahlung ist der § 51 BGB zu beachten.

10. Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

Name und Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, Email Adresse und Funktion im Verein und bei Bedarf Fotos auf der Vereins- Homepage www.windmonster.de.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.  

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

11. Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung des Vereins wurde am 20.01.2014 beschlossen. Sie gilt mit diesem Tag für den Verein als verbindlich. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, eigenständig vorzunehmen und die Eintragung des Vereins zu beantragen.

Stemwede, 20. Januar 2014

Bestandteil dieser Satzung ist die Unterschriftenliste der Gründungsmitglieder, die nicht im Internet veröffentlicht wird. 

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