Vorbemerkung: Im folgenden § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 steht am Ende der Einleitung folgender Satz:
„Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit deren Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist”
Der gebrauchte Ausdruck wirtschaftlich zumutbar erregte unser Interesse. Wessen wirtschaftliche Zumutbarkeit ist dort wirklich gemeint?
Lesen Sie mehr zum Thema wirtschaftlich und zumutbar im EnWG und EEG
Es nun folgt der Gesetzestext des §64 EEG
§64
Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 8 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung (Systemdienstleistungen) zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit deren Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
1. für Anlagen nach den §§ 29 und 30 Anforderungen
a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
b) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
c) an die Frequenzhaltung,
d) an das Nachweisverfahren,
e) an den Versorgungswiederaufbau und
f) bei der Erweiterung bestehender Windparks,
2. für Anlagen nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 Anforderungen
a) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
b) an die Frequenzhaltung,
c) an das Nachweisverfahren,
d) an den Versorgungswiederaufbau und
e) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1634) m.W.v. 01.01.2012.
Die weiteren Seiten, sowie alle geltenden Gesetzte können Sie auf der Seite https://dejure.org/gesetze/EEG/64.html ff bequem nachlesen.